Statuten

STATUTEN der ENAIP Internationaler Bund GmbH

Art. 1 Firma, Sitz, Dauer

Unter der Firma ENAIP Internationaler Bund GmbH besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Art. 772 ff. des schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend „OR") mit Sitz in Luzern. Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.


Art. 2 Zweck

Die Gesellschaft bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Förderung der Berufsbildung und der sozialen Entwicklung. Sie engagiert sich im Personalbereich, insbesondere bei der Rekrutierung, Selektion und Zurverfügungstellung von Fachpersonal in der Berufsbildung und in sozialen Projekten. Die Gesellschaft kann alle sozialen, kommerziellen und finanziellen Geschäfte durchführen, die der Verwirklichung ihres Zwecks förderlich sind. Sie kann ferner Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern. Die Gesellschaft kann ihren direkten oder indirekten Muttergesellschaften sowie deren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften entgeltlich oder unentgeltlich Darlehen oder andere Finanzierungen gewähren und für die Verbindlichkeiten von solchen anderen Gesellschaften Sicherheiten aller Art stellen, einschliesslich Pfandrechte, fiduziarische Übereignungen von Aktiven der Gesellschaft oder Garantien jedwelcher Art.

Art. 3 Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt CHF 20'000 (Schweizer Franken zwanzigtausend), eingeteilt in 200 Stammanteile von je CHF 100 (Schweizer Franken hundert), welche zu 100% einbezahlt sind.


Art. 4 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter wird ausdrücklich ausgeschlossen.


Art. 5 Anteilbuch

Die Geschäftsführer führen ein Anteilbuch, in .welches die Eigentümer und Nutzniesser und wirtschaftlich Berechtigten (bei Gesellschaftern mit einer Beteiligung ab 25%) mit Namen, Adresse, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum eingetragen werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Gesellschafter oder als Nutzniesser nur anerkannt, wer im Anteilbuch eingetragen ist.

Die Eintragung im Anteilbuch setzt den Ausweis über die formrichtige und statutengemässe Übertragung der Stammanteile voraus.

Die Gesellschaft kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Der Erwerber muss über die Streichung sofort informiert werden. Die Gesellschafter haben das Recht, in das Anteilbuch Einsicht zu nehmen.


Art. 6 Meldung der an Stammanteilen wirtschaftlich berechtigten Personen

Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stammanteile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person, Art. 790a Abs. 1 OR).

Solange der Gesellschafter seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Stammanteilen verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss (Art. 790a Abs. 3 OR i.V.m. Art. 697m Abs. 1 OR).

Die Vermögensrechte, die mit solchen Stammanteilen verbunden sind, kann der Gesellschafter erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist (Art. 790a Abs. 3 OR i.V.m. Art. 697m Abs. 2 OR).

Kommt der Gesellschafter seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt . Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen (Art. 790a Abs. 3 OR i.V.m. Art. 697m Abs. 3 OR).


Art. 7 Übertragung von Stammanteilen/ Abtretung, Vorkaufsrecht

Die Abtretung von Stammanteilen sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der schriftlichen Form. Im Abtretungsvertrag muss auf statutarische Bestimmungen über Vorhand- und Vorkaufsrechte der Gesellschafter hingewiesen werden.

Die Übertragung von Stammanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Sie ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, zugestimmt haben. Die Abtretung wird erst mit dieser Zustimmung rechtswirksam. Die Gesellschafterversammlung kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern.

Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Zustimmung zur Abtretung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.

Bei genehmigungspflichtigen Verkäufen von Geschäftsanteilen oder Teilen davon haben die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Anteile.


Art. 8 Besondere Erwerbsarten/Nutzniessung/Pfandrecht

Werden Stammanteile durch Zwangsvollstreckung erworben, so gehen alle Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung auf den Erwerber über.

Für die Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte bedarf der Erwerber jedoch der Anerkennung der Gesellschafterversammlung als stimmberechtigter Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung kann dem Erwerber die Anerkennung nur verweigern, wenn ihm die Gesellschaft die Übernahme der Stammanteile zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches anbietet. Der wirkliche Wert wird mit Hilfe des Ertragswertverfahrens ermittelt. Das Angebot kann auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Gesellschafter oder Dritter erfolgen. Lehnt die erwerbende Person das Angebot nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis des wirklichen Werts ab, so gilt es als angenommen. Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang ab, so gilt die Anerkennung als erteilt.

Die vertragliche Einräumung einer Nutzniessung an Stammanteilen ist ausgeschlossen.

Die Bestellung eines Pfandrechtes an Stammanteilen ist ausgeschlossen.


Art. 9 Austritt, Vorhandrecht, Vorkaufrecht

Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft austreten, wenn zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, zugestimmt haben. Der Austritt ist nur auf Ende eines Geschäftsjahres nach vorangegangener sechsmonatiger Kündigung zulässig.

Den Gesellschaftern steht ein Vorhandrecht im Verhältnis ihrer Stammanteile zu, welches sie zum jeweiligen wirklichen Wert (ermittelt nach dem Ertragswertverfahren) auszuüben berechtigt sind.

Einigen sich die Beteiligten über den wirklichen Wert nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Geschäftsführung über die Ausübung des Vorhandrechts, so müssen sie der Geschäftsführung ihre Preisvorstellungen schriftlich mitteilen. Kommt es zu keiner Einigung, so wird der wirkliche Wert endgültig und für alle Beteiligten verbindlich durch einen zugelassenen Revisionsexperten als Schiedsgutachter festgestellt.

Können sich die Beteiligten nicht auf einen zugelassenen Revisionsexperten als Schiedsgutachter einigen, so wird dieser durch den Präsidenten des zweitinstanzlichen Kantonsgerichts am Sitz der Gesellschaft endgültig bestimmt.

Vor der definitiven Festsetzung .des wirklichen Werts durch den Schiedsgutachter ist dessen Bewertungsvorschlag mit allen Beilagen den Beteiligten samt Bewertungsgrundlagen zu einer einmaligen Stellungnahme zu unterbreiten. Die Stellungnahme der Beteiligten muss schriftlich erfolgen.

Die Kosten des Verfahrens werden von den Beteiligten im Verhältnis getragen, in dem das Ergebnis des Schiedsgutachtens von ihren schriftlich geäusserten Preisvorstellungen nach Absatz 3 hiervon abweicht.

Übernimmt der Präsident des Kantonsgerichts den Auftrag betreffend die Wahl des zugelassenen Revisionsexperten als Schiedsgutachter nicht, so wird der wirkliche Wert durch das ordentliche Gericht bestimmt.

Verzichten ein oder mehrere Gesellschafter auf ihr Vorhandrecht, so geht dieses auf die übrigen Gesellschafter über.

Neben dem Vorhandrecht steht den Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihrer Stammanteile zu. Verzichten ein oder mehrere Gesellschafter auf ihr Vorkaufsrecht, so geht es auf die übrigen Gesellschafter über.

Verzichten alle Gesellschafter auf ihr Vorhand- bzw. Vorkaufsrecht, so können die Stammanteile durch den ausscheidenden Gesellschafter freihändig verkauft werden und der neue Gesellschafter ist durch die Gesellschafterversammlung ins Anteilbuch einzutragen.

Vor jedem geplanten Verkauf oder jeder geplanten Übertragung von Stammanteilen müssen die anderen Gesellschafter und Geschäftsführer über das Vorhand- oder Vorkaufrecht und die 30-tägige Ausübungsfrist mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt werden.

Die Vorhand- oder Vorkaufsberechtigten können innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung des Vorhand- oder Vorkaufsfalls ihr Vorhand- oder Vorkaufsrecht ausüben. Die Ausübung hat durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist zur Ausübung des Vorhand- oder Vorkaufsrechts muss die Geschäftsführung die Gesellschafter über dessen Ausübung innerhalb von 10 Tagen mit eingeschriebenem Brief in Kenntnis setzen.


Art. 10 Treuepflicht und Konkurrenzverbot

Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Die Gesellschafter müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde.

Die Gesellschafter dürfen keine die Gesellschaft konkurrierenden Tätigkeiten in der Schweiz ausüben.

Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen, ausüben, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen.

Art. 11 Organe

Organe der Gesellschaft sind:
a) Die Gesellschafterversammlung;
b) Die Geschäftsführung;
c) Die Revisionsstelle.


a) Gesellschafterversammlung

Art. 12 Aufgaben und Befugnisse

Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und der Revisionsstelle;
- Wahl des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung;
- Genehmigung des Jahresberichtes;
- Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
- Festsetzung der Entschädigungen der Geschäftsführer;
- Entlastung der Geschäftsführer;
- Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
- Zustimmung zur Bestellung eines Pfandrechts an Stammanteilen;
- Beschlussfassung über die Ausübung statutarischer Vorhand-, Vorkaufsoder Kaufrechte; 
- Ermächtigung der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Stammanteile durch die Gesellschaft oder die Genehmigung eines solchen Erwerbs;
- Beschlussfassung über den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
- Auflösung der Gesellschaft;
- Die Wahl des Vorsitzenden der Geschäftsführung;
- Die Ernennung von Direktoren, Prokuristen sowie von Handlungsbevollmächtigten;
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die das Gesetz oder die Statuten der Gesellschafterversammlung vorbehalten oder die ihr die Geschäftsführer vorlegen.


Art. 13 Ordentliche und ausserordentliche Gesellschafterversammlung

Die ordentliche Gesellschafterversammlung findet jährlich einmal, innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Ausserordentliche Gesellschafterversammlungen finden nach Bedarf statt, insbesondere
- auf Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Geschäftsführung;
- wenn es von einem oder mehreren Gesellschaftern, die zusammen mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertreten, schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände und Traktanden verlangt wird;
- wenn es Gesetz oder Statuten vorsehen.


Art. 14 Einberufung

Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Nötigenfalls erfolgt die Einberufung durch die Revisionsstelle oder durch das Gericht. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.

Die Gesellschafterversammlung ist unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Verhandlungsgegenständen und Anträgen mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstage auf dem für die Bekanntmachung der Gesellschaft vorgeschriebenem Wege einzuberufen.

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden; ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Gesellschafterversammlung sowie gegebenenfalls auf die Wahl einer Revisionsstelle.

Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.


Art. 15 Universalversammlung

Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Stammanteile können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Gesellschafterversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten.

In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Gesellschafterversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Stammanteile anwesend sind.

Die Gesellschafter können ihre Beschlüsse auch schriftlich fassen, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt. Eine Beschlussfassung per E-Mail ist zulässig.


Art. 16 Protokolle

Der Vorsitzende bezeichnet aus den Reihen der Anwesenden den Protokollführer und die Stimmenzähler, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


Art. 17 Stimmrecht und Vertretung

Das Stimmrecht jedes Gesellschafters bemisst sich nach dem Nennwert seiner Stammanteile. Die Gesellschafter haben je mindestens eine Stimme.

Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten, der sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweist, vertreten lassen.


Art. 18 Beschlussfassung

Die Gesellschafterversammlung wählt und fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Statuten für die Beschlussfassung nicht zwingend eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals auf sich vereinigt, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist, ist erforderlich für:
- Änderung des Gesellschaftszwecks;
- Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
- Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
- Erhöhung des Stammkapitals;
- Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts;
- Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
- Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
- Auflösung der Gesellschaft.

Die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.

Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem qualifizierten Mehr eingeführt und aufgehoben werden.

Wahl und Beschlussfassung geschehen in der Regel in offener Abstimmung. Die Versammlung kann jedoch auf Antrag für einzelne Geschäfte geheime Abstimmung beschliessen.

Anstelle der Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung kann die schriftliche Abstimmung durch Zirkulationsbeschluss treten.

Die statuarischen und gesetzmässigen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind für alle anwesenden, vertretenen und nicht anwesenden Gesellschafter sowie für die Geschäftsleitung verbindlich.


b) Geschäftsführung

Art. 19 Zusammensetzung, Amtsdauer

Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern gemeinsam zu, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird. Wenigstens einer der Geschäftsführer muss zur Vertretung befugt sein.

Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen. Sie kann auch an Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sein müssen.

Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz und das Unterschriftenrecht regeln. Im Übrigen organisieren sich die Geschäftsführer selbst. Bei mehreren Geschäftsführern entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Geschäftsführer werden in der Regel in der ordentlichen Gesellschafterversammlung auf ein Jahr gewählt. Vorbehalten bleiben der vorherige Rücktritt oder die Abberufung. Neugewählte treten in die Amtsdauer derjenigen Mitglieder ein, die sie ersetzen.


Art. 20 Vertretung

Die Befugnis der Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft nach aussen richtet sich nach dem Eintrag im Handelsregister.

Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch einen Geschäftsführer oder eine andere Person mit Einzelzeichnungsrecht erfüllt werden.


Art. 21 Aufgaben und Befugnisse

Die Geschäftsführer sind zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind.

Ihnen stehen folgende unübertragbare und unentziehbare Befugnisse zu:
- Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen;
- Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten;
- Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
- Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen;
- Erstellung des Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und Jahresbericht);
- Vorbereitung der Gesellschafterversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
- Einberufung der Gesellschafterversammlung;
- Bekanntmachungen gegenüber den Gesellschaftern;
- Sicherstellung der erforderlichen Anmeldungen beim Handelsregister;
- Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung.


Art. 22 Sorgfalts- und Treuepflicht

Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen. Sie müssen die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren und sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde.


Art. 23 Konkurrenzverbot und Gleichbehandlung

Das in Art. 812 OR vorgesehene Konkurrenzverbot gilt für alle Geschäftsführer. Sämtliche Gesellschafter zusammen können aber Ausnahmen von dieser Vorschrift gewähren. Die Geschäftsführer haben die Gesellschafter unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.


c) Revisionsstelle

Art. 24 Revision

Die Gesellschafterversammlung wählt eine Revisionsstelle.

Sie kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn:
1. die Gesellschaft nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist;
2. sämtliche Gesellschafter zustimmen;
3. die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Gesellschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Gesellschafterversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Gesellschafterversammlung darf diesfalls ihre Beschlüsse erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.


Art. 25 Anforderungen an die Revisionsstelle

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss mindestens eine diese Voraussetzungen erfüllen.

Ist die Gesellschaft zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Gesellschafterversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen.

Ist die Gesellschaft zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Gesellschafterversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Vorbehalten bleibt der Verzicht auf die Wahl einer Revisionsstelle nach Artikel 21.

Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein.

Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

Art. 26 Geschäftsjahr

Die Bücher und Jahresrechnungen werden alljährlich abgeschlossen und das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember.


Art. 27 Rechnungslegung

Die Bücher der Gesellschaft sind nach bewährten kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung aufzustellen.

Aus dem Jahresgewinn ist zuerst die Zuweisung an die Reserven entsprechend den Vorschriften des Gesetzes vorzunehmen. Die Gesellschafterversammlung kann auf Antrag der Geschäftsführer ausser den gesetzlichen Reserven die Bildung ausserordentlicher Reserven beschliessen.

Der Bilanzgewinn steht zur Verfügung der Gesellschafterversammlung, die ihn im Rahmen der gesetzlichen Auflagen (insb. Art. 801 i.V.m. Art. 671ff. OR) nach freiem Ermessen verwenden kann.

Art. 28 Statutenänderung

Wird eine Statutenänderung beantragt, so ist in der Einladung der Gesellschafterversammlung der Text der beantragten Änderung aufzuführen.


Art. 29 Liquidation

Die Auflösung der Gesellschaft kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist, erfolgen.

Die Liquidation wird durch die Geschäftsführer besorgt, falls sie nicht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird.

Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden nach Massgabe der einbezahlten Beträge unter den Gesellschaftern verteilt.

Art. 30 Mitteilungen und Bekanntmachungen

Einberufung und Mitteilungen an die Gesellschafter erfolgen per Brief oder Email an die im Anteilbuch verzeichneten Adressen. Wechselt ein Gesellschafter den Wohnort, so hat er der Gesellschaft die neue Adresse mitzuteilen. Bis zum Erhalt einer entsprechenden Adressänderung erfolgen alle brieflichen Mitteilungen rechtsgültig an die bisher im Anteilbuch eingetragene Adresse.

Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt.

Art. 31 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für die Beurteilung aller Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Statuten zwischen der Gesellschaft und deren Organen oder Gesellschafter oder zwischen Organen und den Gesellschaftern sowie von Gesellschaftern unter sich ergeben, sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

Art. 32

Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Inventar des Betriebsteils "Berufsbildung" des VEREIN ENAIP SCHWEIZ (CHE-112.216.180) in Zürich, gemäss Vermögensübertragungsvertrag vom 18. Januar 2017 und Inventar vom 31. Dezember 2016, wonach die übernommenen Vermögenswerte einen Wert von CHF 100'597 aufweisen, zum Preis von CHF 100'597, wofür 200 Stammanteile zu CHF 100 an den VEREIN ENAIP SCHWEIZ (CHE-112.216.180) ausgegeben werden. Der Restbetrag in der Höhe von CHF 80'597 wird bei der Gesellschaft als freie Reserve verbucht.

Zürich, 8. Januar 2021

Cookies & Privacy

Wir verwenden Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit unserer Website zu verbessern und sicherzustellen, dass Sie die bestmögliche Erfahrung auf unserer Website machen.

Akzeptieren & Weiter

Möchten Sie mehr erfahren?prüfen Sie unser